Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 88

§ 88 – Ersatzmitglieder

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ersatzmitglieder können abberufen werden.
  • Die Abberufung folgt den Regeln aus den Kapiteln 1 bis 3.
  • Diese Regelung bezieht sich auf § 10n Absatz 4 des Gesetzes.
  • Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen für die Abberufung von Ersatzmitgliedern.