Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 88
§ 88 – Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ersatzmitglieder können abberufen werden.
- Die Abberufung folgt den Regeln aus den Kapiteln 1 bis 3.
- Diese Regelung bezieht sich auf § 10n Absatz 4 des Gesetzes.
- Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen für die Abberufung von Ersatzmitgliedern.